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Widerrufsrecht bei sittenwidrigen Geschäften?

Die Frage ist kann ein Widerrufsrecht an einem Rechtsgeschäft bestehen, was nach §138 Abs.1 BGB als nichtig anzusehen ist.  Grundsätzlich würde man doch sagen, wenn das Geschäft nichtig ist, dann hat es ja rechtlich keine Wirkung entfaltet, weshalb es ja auch keines Widerrufsrechts bedarf, den was nicht existiert braucht man ja nicht zu widerrufen.

Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB* beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.

Der BGH sagt es spielt keine Rolle ob die dem Geschäft zugrunde liegende Willenserklärung als nichtig anzusehen ist, der Verbraucher soll auf jeden Fall sein Widerrufsrecht ausüben können und zwar selbst dann wenn er wusste, dass dieses Geschäft sittenwidrg war. Also auch wenn der Verbraucher die zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Umstände zumindest zum Teil selbst zu vertreten hat.

Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben,  wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers vorliegt.


Quelle: BGH: Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08


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Vor einem Jahr

  • 10.09.2009 Keine Beiträge an diesem Tag.

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