BVervG: Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er den im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Entgeltnachweis für das Jahr 2005 nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht habe. Auf seinen Einspruch hin bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser Termin wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mehrfach verlegt. Als
sich die Amtsrichterin, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer persönlich einen Termin vereinbart hatte, weigerte, den vereinbarten Termin erneut zu verlegen, lehnte der Beschwerdeführer sie wegen Befangenheit ab. Sein Ablehnungsgesuch hatte keinen Erfolg. Da der Beschwerdeführer zu
dem festgelegten Verhandlungstermin nicht erschien, verwarf das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zugleich hat sie dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt, weil die von ihm vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und
die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 76/2008 vom 17. Juli 2008; Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 BvR 1066/08 –
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Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer,berichtet zum Thema Bundesverfassungsgericht und Verfassungsrecht




