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BGH: Zur Bemessung der Minderung eines Reisepreises

Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung des Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei verlangt. Während er für die Reise im Übrigen keine Mängel behauptet hat, hat er vorgetragen, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden hätten.

Die Reise sei deshalb ohne Erholungswert gewesen. Er hat deshalb u. a. die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen einen Betrag von 280 EUR anerkannt hat. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen worden ist, und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass bei besonderer Schwere ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Ob dies der Fall ist, muss auf Grund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Diese wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 15.07.2008; Urteil vom 15. Juli 2008 – X ZR 93/07; AG Duisburg – 49 C 1892/06 – Entscheidung vom 17. August 2006; LG Duisburg – 12 S 116/06 – Entscheidung vom 31. Mai 2007

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Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer,berichtet zum Thema Reiserecht und BGH

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  • 10.09.2009 Keine Beiträge an diesem Tag.

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