BGH: Photo von Sabine Christiansen darf nicht veröffentlicht werden.
Das beanstandete Bild zeigt – worauf der Begleittext selbst hinweist – die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.

Anmerkung:
Diese Entscheidung bedeutet eine weitere Schärfung der Grenzen einer zulässigen Berichterstattung mit Photos von Prominenten. Diese Rechtsprechung kann nur ausdrücklich begrüßt werden, da auch Pressefreiheit ihre Grenzen finden muss.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 01.07.2008, Urteil vom 1. Juli 2008- VI ZR 243/06 -LG Berlin – Entscheidung vom 22. Juni 2006 – 27 O 1126/05 KG Berlin – Entscheidung vom 7. November 2006 – 9 U 148/06
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Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer,berichtet zum Thema Informationstechnologie, Presserecht, Medienrecht




