Presse durfte über Verkehrsverstoß von Ernst August Prinz von Hannover berichten
So zumindest die Auffassung des Bundesgerichtshof vom 15.11.2005.
Der in der Presse nicht unbekannte Prinz wurde im August 2003 auf einer Autobahn in Frankreich mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h anstatt der erlaubten 130 km/h aktenkundig.
Kein Wunder, dass dies zu einer Berichterstattung mit Bild und Namen in verschiedenen Presseorganen führte.
Dieser sieht in der Berichterstattung über den nach seiner Ansicht unwesentlichen Vorfall eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und meint, dadurch werde er an den Pranger gestellt, ohne dass ein Informationsinteresse bestehe.
Richtig ist, dass die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt.
Natürlich darf dieser Einbruch in die persönliche Sphäre des Betroffenen nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert.
Aus der Pressemitteilung des BGH ist zu entnehmen, dass man von einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß ausgegangen ist, der schon als solcher geeignet ist, Anlass zu öffentlichen Diskussionen zu geben.
Es muss sich also nicht um eine schwere Straftat handeln. Eine Berichterstattung darf jedenfalls dann mit Namensnennung und Abbildung erfolgen, wenn es sich um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person handelt.
Zumindest ist besagter Prinz durch seine aus dem Rahmen fallenden Verhaltensweisen ( EXPO 2000) nicht unbekannt.
Diskussion dürfte die Frage aufwerfen, wann es sich um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person handelt.
Berichtet im Persönlichkeitsrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer,
Kiefer Paulsen und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer




