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Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz zu Lichtenstein und Zumwinkel: Verletzung der Unschuldsvermutung, Vorverurteilung sowie Prozessführung über die Medien

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz zu Lichtenstein und Zumwinkel: Verletzung der Unschuldsvermutung, Vorverurteilung sowie Prozessführung über die Medien.

Eine Kritik an dem Vorgehen der bisher tätigen Staatsanwaltschaft ist wohl indirekt auch der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz zu entnehmen.


Der leitende Staatsanwalt Dr. Hund hat folgendes veröffentlicht:Aufgrund einer Vielzahl von Medienanfragen sehe ich mich veranlasst, auf folgende Aspekte hinzuweisen: Zuständig für Steuerhinterziehungsverfahren, die das nördliche Rheinland-Pfalz (Bezirke Koblenz, Mainz, Trier und Bad Kreuznach) betreffen, ist die bei der Staatsanwaltschaft Koblenz eingerichtete Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung richtet sich bei der Einkommenssteuer nach dem Veranlagungsfinanzamt, das auf den Wohnsitz des Steuerpflichtigen abstellt.Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die vorherige oder „zeitnahe“ Unterrichtung der Medien über den Eingang entsprechender Ermittlungsverfahren oder über Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Festnahmen die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Strafverfahrens offensichtlich gefährdet, weil die Beschuldigten gewarnt werden und die Gelegenheit zur Beseitigung von Beweismitteln bekommen. Zudem setzen sich die Strafverfolgungsbehörden in solchen Situationen nicht zu Unrecht dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung, der „Vorverurteilung“ sowie der „Prozessführung über die Medien“ aus. Entsprechende Auskünfte werde ich daher nicht erteilen und bitte, von solchen Anfragen abzusehen. Die Medien werde ich ggf. nach erfolgreicher Durchführung der Ermittlungen im Rahmen der durch das Steuergeheimnis gezogenen Grenzen über den Newsmailer der Justiz informieren.Hintergrundinformationen zum Thema SteuergeheimnisNach § 30 der Abgabenordnung haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Dies gilt ausdrücklich auch für „Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Steuerstrafverfahren wegen einer Steuerstraftat“ bekannt werden (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 b AO). Nach dem Landesmediengesetz können Auskünfte verweigert werden, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 LMG). Das Steuergeheimnis fällt in diese Gruppe. Die Offenbarung von unter das Steuergeheimnis fallenden Umständen ist insbesondere zulässig, falls ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, z.B. zur Richtigstellung von in der Öffentlichkeit verbreiteten unwahren Tatsachen, die geeignet sind das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern.

Diese Einstellung zur Ermittlung in Steuerstrafsachen dürfte sich wohl auch Herr Zumwinkel von der Staatsanwaltschaft Bochum gewünscht haben.


Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 18.02.2008

Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, KWK Rechtsanwälte, Büro Maikammer, Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit und Steuern


Geschrieben in Lichtenstein, Zumwinkel, Steuerrecht, Steuerskandale und Verfahren | 2 Kommentare

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  1. [...] über die Medien? und so berichten lawblog und rechtblog über den inzenierten [...]

  2. [...] Wochen aufgewirbelt und das Vorgehen der Behörden stößt dabei auch auf Kritik, wie man einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz entnehmen kann. Dabei werden natürlich auch die neuen Medien genutzt, um die Meinung des Einzelnen [...]

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Vor einem Jahr

  • 30.07.2009 Keine Beiträge an diesem Tag.

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