Lehrer kann Kostenerstattung für Schulbuch verlangen
Weigert sich die Schulleitung, ein auf der Schulbuchliste befindliches Buch für die eigene Bibliothek anzuschaffen und kauft sich eine Lehrkraft das Buch deshalb selbst, kann sie Erstattung der Aufwendungen vom Dienstherrn verlangen. Dazu muss sie allerdings das Eigentum an dem Buch auf den Dienstherrn übertragen. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
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