Auch der Fiskus mag Big Brother
Das Preisgeld des Gewinners einer Big-Brother-Staffel unterliegt der Einkommensteuer. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 29.10.2009 rechtzeitig zum Beginn der 10. Staffel der RTL2-Show “Big Brother” entschieden.
Es geht dabei um die Frage, ob das Preisgeld eine steuerbare Leistung ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Lottogewinn nicht der Fall, wehalb dieser auch nicht der Einkommensteuer unterliegt. Was aber ist das Preisgeld des Gewinners einer Big Brother Staffel ?
Das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich führe zwar noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, werde die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“ im Streitfall allerdings überschritten.
Mit seiner Entscheidung grenzt sich der 15. Senat gegenüber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München ab. Dieser hat mit Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06) für das Preisgeld aus der Fernsehproduktion „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“ entschieden, dass dieses schon deshalb der Einkommensteuer unterliege, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sei und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffe.
Quelle: Finanzgericht Köln
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